Norm
StPO §255Rechtssatz
Eine erst nach dem bloß prozeßleitend verfügten (§ 255 Abs 1 StPO) Schluß des Beweisverfahrens verlesene Zeugenaussage ist dennoch in der Hauptverhandlung vorgekommen.Eine erst nach dem bloß prozeßleitend verfügten (Paragraph 255, Absatz eins, StPO) Schluß des Beweisverfahrens verlesene Zeugenaussage ist dennoch in der Hauptverhandlung vorgekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099297Dokumentnummer
JJR_19960605_OGH0002_0130OS00049_9600000_001