Norm
DSG §1 Abs1Rechtssatz
Die durch unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten bewirkte Verletzung des § 1 Abs 1 DSG ist in subjektiver Hinsicht dem Tatbestand des § 302 StGB nur dann zu unterstellen, wenn der Täter bei der wissentlich mißbräuchlichen Datenweitergabe es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch tatsächlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen zu verletzen. Handelte er insoweit jedoch nur mit Gefährdungsvorsatz, kommt lediglich § 310 StGB in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099248Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0140OS00031_9600000_001