RS OGH 2021/9/14 14Os50/96, 11Os140/01, 12Os96/17k, 11Os82/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

StGB §84 Abs2 Z2 E
StGB §84 Abs5 Z2
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht.Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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