RS OGH 1996/6/11 10ObS2024/96m, 4Ob25/09v

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

TabMG 1996 §23

Rechtssatz

Gemäß § 23 TabMG 1996 sind Tabaktrafiken Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Nunmehr (im Gegensatz zum TabMG 1968) wird zwischen Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstellen unterschieden, je nachdem, ob die Tabaktrafik ausschließlich (überwiegend) Tabakerzeugnisse führt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2024/96m
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2024/96m
  • 4 Ob 25/09v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 25/09v
    Vgl; Beisatz: Die Untergliederung der Tabaktrafiken in Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen entspricht der Einteilung nach der vor dem TabMG 1996 geltenden Rechtslage im § 15 Abs 2 TabMG 1986 in selbständige und nichtselbständige Tabaktrafiken; maßgebend ist der Bestellungsvertrag (BlgNR 19. GP 390, 6). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105185

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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