Norm
MRG §3 Abs2 Z2Rechtssatz
Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102394Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02151_96A0000_001