RS OGH 1996/6/12 5Ob2077/96v, 5Ob2067/96y, 5Ob128/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1996
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Norm

MRG §16
MRG §27 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs1 Z14

Rechtssatz

Eine echte Mietzinsvorauszahlung kann (selbst wenn mit ihr der zulässige Hauptmietzins iSd § 16 MRG überschritten wurde) in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG nicht zurückgefordert werden, weil die diesem Fall am nächsten kommende Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur Leistungen des Mieters an den Vermieter erfaßt, die nicht als Mietzins deklariert wurden. Dem Mieter bleibt nur die Möglichkeit, die Überschreitung des zulässigen Mietzinses in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG oder durch ein Rückzahlungsbegehren im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2067/96y
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2067/96y
  • 5 Ob 2077/96v
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2077/96v
  • 5 Ob 128/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 128/98d
    Vgl; Beisatz: Die im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG abzuhandelnde Ermittlung des angemessenen (zulässigen) Hauptmietzinses hat jedoch, auch wenn sie gemäß § 37 Abs 4 MRG zur Schaffung eines Rückzahlungstitels führen kann, mit der Abgrenzung einer unzulässigen (und daher in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zurückgeforderten) Ablöse von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung nichts zu tun. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099935

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02077_96V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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