Norm
MRG §16Rechtssatz
Eine echte Mietzinsvorauszahlung kann (selbst wenn mit ihr der zulässige Hauptmietzins iSd § 16 MRG überschritten wurde) in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG nicht zurückgefordert werden, weil die diesem Fall am nächsten kommende Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur Leistungen des Mieters an den Vermieter erfaßt, die nicht als Mietzins deklariert wurden. Dem Mieter bleibt nur die Möglichkeit, die Überschreitung des zulässigen Mietzinses in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG oder durch ein Rückzahlungsbegehren im streitigen Verfahren geltend zu machen.Eine echte Mietzinsvorauszahlung kann (selbst wenn mit ihr der zulässige Hauptmietzins iSd Paragraph 16, MRG überschritten wurde) in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG nicht zurückgefordert werden, weil die diesem Fall am nächsten kommende Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nur Leistungen des Mieters an den Vermieter erfaßt, die nicht als Mietzins deklariert wurden. Dem Mieter bleibt nur die Möglichkeit, die Überschreitung des zulässigen Mietzinses in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG oder durch ein Rückzahlungsbegehren im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099935Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02077_96V0000_003