RS OGH 1997/1/28 1Ob2192/96a, 1Ob2184/96z

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Rechtssatz

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse. § 3 BSG 1977 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten.Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse. Paragraph 3, BSG 1977 ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten.

Entscheidungstexte

  • RS0105563">1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Veröff: SZ 69/148
  • RS0105563">1 Ob 2184/96z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
    Auch; nur: § 3 BSG 1977 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105563

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02192_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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