Rechtssatz
Bei der actio confessoria hat der Servitutsberechtigte den Erwerb der Servitut (Übergabe, Einverleibung bei dem Eintragungszwang unterliegenden Servituten beim derivativen Erwerb auch das Recht des Vormanns), bei Grunddienstbarkeiten überdies sein Eigentum am herrschenden Grund darzutun, wozu regelmäßig die Berufung auf den Bucheintrag genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105547Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016