RS OGH 2016/5/24 1Ob622/95, 1Ob218/15p

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Rechtssatz

Bei der actio confessoria hat der Servitutsberechtigte den Erwerb der Servitut (Übergabe, Einverleibung bei dem Eintragungszwang unterliegenden Servituten beim derivativen Erwerb auch das Recht des Vormanns), bei Grunddienstbarkeiten überdies sein Eigentum am herrschenden Grund darzutun, wozu regelmäßig die Berufung auf den Bucheintrag genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105547

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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