RS OGH 1996/6/25 4Ob595/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ABGB §358III
ABGB §880a A
ABGB §914 IIIh
ABGB §1299 C
ABGB §1299 D

Rechtssatz

Ergibt sich bei Auslegung der Haftungserklärung eines Vertragserrichters und Treuhänders, wonach er aufgrund des Vorliegens einer verbindlichen Kreditzusage die persönliche Haftung dafür übernehme, daß der Kaufpreis von ihm umgehend nach Abzug der zur Lastenfreistellung dienenden Beträge und Eintritt anderer Bedingungen an die Liegenschaftsverkäuferin ausbezahlt werde, daß sich die übernommene Verpflichtung nur auf bereits eingegangene Beträge bezieht, so ist davon auszugehen, daß keine abstrakte Garantiehaftung begründet werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104572

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB00595_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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