RS OGH 1996/6/25 1Ob55/95, 1Ob176/17i

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Die Forderung nach Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den Schaden abwenden sollen, hieße nichts weniger, als daß der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten und abwarten (und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlaßverfahren ausschöpfen) müßte, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Der auf Einleitung eines neuen (weiteren) Verfahrens gerichtete Antrag kann auch bei noch so weitem Verständnis dem Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG nicht unterstellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Veröff: SZ 69/145
  • 1 Ob 176/17i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Für den Kläger, der seine Amtshaftungsansprüche auf die mit dem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Ruhestandsversetzungsverfahren verbundene Dienstfreistellung zurückführt, war es von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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