RS OGH 1996/6/25 5Ob2175/96f, 5Ob2177/96z, 5Ob49/00t, 5Ob70/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1
MRG §37 Abs1 Z14

Rechtssatz

Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung auf Grund einer in § 27 Abs 1 MRG näher definierten "ungültigen und verbotenen" Vereinbarung erbracht wurde. Das trifft nicht auf jede Entgeltvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler zu, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruches verletzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2175/96f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2175/96f
  • 5 Ob 2177/96z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2177/96z
  • 5 Ob 49/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
    Auch; Veröff: SZ 73/134
  • 5 Ob 70/09v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 70/09v
    nur: Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung aufgrund einer in § 27 Abs 1 MRG definierten ungültigen und verbotenen Vereinbarung erbracht wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103225

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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