Norm
ForstG 1975 §16 Abs2 litcRechtssatz
Eine Verpflichtung zum amtswegigen Einschreiten besteht jedenfalls dann, wenn eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 lit.c Forstgesetz vorliegt und der Bewuchs somit offenbar einer "flächenhaften Gefährdung" durch die Wildhege ausgesetzt ist (so schon 1 Ob 17/92).Eine Verpflichtung zum amtswegigen Einschreiten besteht jedenfalls dann, wenn eine Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz vorliegt und der Bewuchs somit offenbar einer "flächenhaften Gefährdung" durch die Wildhege ausgesetzt ist (so schon 1 Ob 17/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105652Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB01008_9600000_001