RS OGH 2005/4/5 12Os62/96, 14Os24/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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Norm

JGG 1988 §9
StPO §90d
  1. StPO § 90d gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90d gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Rechtssatz

Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 9 Abs 2 JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zuZur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (Paragraph 9, Absatz 2, JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu

erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der §§ 9 und 19 Abs 1 Z 2 JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß § 9 Abs 1 Z 2 JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der Paragraphen 9 und 19 Absatz eins, Ziffer 2, JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100796

Dokumentnummer

JJR_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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