Norm
JGG 1988 §9Rechtssatz
Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 9 Abs 2 JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zuZur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (Paragraph 9, Absatz 2, JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu
erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der §§ 9 und 19 Abs 1 Z 2 JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß § 9 Abs 1 Z 2 JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der Paragraphen 9 und 19 Absatz eins, Ziffer 2, JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100796Dokumentnummer
JJR_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_002