TE OGH 1996/6/27 12Os62/96

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard S***** und Peter H***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.März 1996, GZ 11 Vr 117/96-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard S***** und Peter H***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.März 1996, GZ 11 römisch fünf r 117/96-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.März 1996, GZ 11 Vr 117/96-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2 JGG.Der Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.März 1996, GZ 11 römisch fünf r 117/96-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, JGG.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Ried im Innkreis die neuerliche gesetzmäßige Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.März 1996, GZ 11 Vr 117/96-5, wurde das Jugendstrafverfahren gegen Reinhard S***** (geboren am 23.September 1978) und Peter Friedrich H***** (geboren am 30.Juni 1978) wegen des Vergehens nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt; darüber hinaus wurde beiden Beschuldigten die Weisung (richtig: Auflage) zur Leistung einer (nicht näher spezifizierten) gemeinnützigen unentgeltlichen Arbeit in der Dauer von acht Stunden sowie die Weisung zur Schadensgutmachung erteilt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8.März 1996, GZ 11 römisch fünf r 117/96-5, wurde das Jugendstrafverfahren gegen Reinhard S***** (geboren am 23.September 1978) und Peter Friedrich H***** (geboren am 30.Juni 1978) wegen des Vergehens nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, JGG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt; darüber hinaus wurde beiden Beschuldigten die Weisung (richtig: Auflage) zur Leistung einer (nicht näher spezifizierten) gemeinnützigen unentgeltlichen Arbeit in der Dauer von acht Stunden sowie die Weisung zur Schadensgutmachung erteilt.

Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit § 9 JGG nicht im Einklang. Die vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG ist für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (Abs 1 Z 1) oder unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Abs 1 Z 2) zulässig. Während die Einstellung auf Probe, an die weitere Begleitmaßnahmen (Bestellung eines Bewährungshelfers, Erteilung von Weisungen) geknüpft werden können, vom Betreuungsgedanken beherrscht wird, steht bei der Einstellung gegen eine Auflage, die nicht mit einer Probezeit im engeren Sinn verbunden ist, der Wiedergutmachungsgedanke bzw die Auswahl eines geeigneten Sanktionenersatzes im Einverständnis mit dem Beschuldigten im Vordergrund der richterlichen Überlegungen (RV, 486 der Beilagen XVII.GP, S 29). Daraus folgt, daß das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig einzustellen ist. Gegen die kumulative Anordnung beider Maßnahmen spricht somit nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes sondern auch die Verschiedenheit ihrer Zielsetzungen.Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit Paragraph 9, JGG nicht im Einklang. Die vorläufige Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG ist für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (Absatz eins, Ziffer eins,) oder unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Absatz eins, Ziffer 2,) zulässig. Während die Einstellung auf Probe, an die weitere Begleitmaßnahmen (Bestellung eines Bewährungshelfers, Erteilung von Weisungen) geknüpft werden können, vom Betreuungsgedanken beherrscht wird, steht bei der Einstellung gegen eine Auflage, die nicht mit einer Probezeit im engeren Sinn verbunden ist, der Wiedergutmachungsgedanke bzw die Auswahl eines geeigneten Sanktionenersatzes im Einverständnis mit dem Beschuldigten im Vordergrund der richterlichen Überlegungen (RV, 486 der Beilagen römisch siebzehn.GP, S 29). Daraus folgt, daß das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig einzustellen ist. Gegen die kumulative Anordnung beider Maßnahmen spricht somit nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes sondern auch die Verschiedenheit ihrer Zielsetzungen.

Der bezeichnete Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis steht daher infolge Kumulierung von Probezeit (Weisung) und Auflage mit dem Gesetz nicht in Einklang und gereicht den Beschuldigten zum Nachteil, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.

Bei der neuerlichen Entscheidung wird vom Erstgericht im Falle einer Auflagenerteilung zu beachten sein, daß zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist zu setzen ist (§ 9 Abs 2 JGG) und die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu erbringenden - gemein- nützigen Leistung vom Gericht (als dem Adressaten der §§ 9 und 19 Abs 1 Z 2 JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen ist (dies auch im Hinblick auf das gemäß § 9 Abs 1 Z 2 JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).Bei der neuerlichen Entscheidung wird vom Erstgericht im Falle einer Auflagenerteilung zu beachten sein, daß zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist zu setzen ist (Paragraph 9, Absatz 2, JGG) und die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu erbringenden - gemein- nützigen Leistung vom Gericht (als dem Adressaten der Paragraphen 9 und 19 Absatz eins, Ziffer 2, JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen ist (dies auch im Hinblick auf das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00062.96.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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