RS OGH 1996/7/9 4Ob2146/96h, 5Ob117/98m, 5Ob7/00s, 8ObA40/05y, 7Ob303/06v, 5Ob174/12t, 5Ob223/14a, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

ABGB §1120 Ba
ABGB §1393 A
ABGB §1393 Cd
MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, dem der Besitz daran schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts übertragen wurde, hat ein Interesse am Erwerb der Bestandzinsforderung und damit auch am Recht, den Verzug des Mieters mit Kündigung oder Räumungsklage geltend zu machen, weil er regelmäßig nicht erwarten kann, dass der Veräußerer, der mit dem Besitz und der Verwaltung der Liegenschaft nichts mehr zu tun haben will, diese Rechte wahrnimmt. Das Kündigungsrecht wegen Mietzinsrückstandes soll daher grundsätzlich auch auf den Zessionar übergehen. Die Gefahr, dass dem Erwerber durch die Aufspaltung von Bestandgeberrechten und Bestandgeberpflichten die Möglichkeit eröffnet wird, zwar den Bestandzins zu fordern, die Erhaltungspflichten aber nicht wahrzunehmen, besteht nicht, weil der Mieter zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2146/96h
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2146/96h
  • 5 Ob 117/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
    Vgl auch; nur: Der Mieter kann zur Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht nur den bücherlichen Eigentümer, sondern auch den außerbücherlichen Erwerber in Anspruch nehmen. (T1)
    Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Rechtsnachfolge auf Bestandgeberseite durch Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. (T2)
  • 5 Ob 7/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 7/00s
    nur T1
  • 8 ObA 40/05y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 303/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
    Vgl auch; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerber ist legitimiert, rückständige Mietzinse geltend zu machen und wegen rückständiger Mietzinsen die Räumung gemäß § 1118 ABGB zu begehren. (T3)
  • 5 Ob 174/12t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 174/12t
    Auch; Beisatz: Der Veräußerer kann daher nach Vertragsübergang auf den Erwerber nur mehr den bei ihm aufgelaufenen Zinsrückstand einfordern, aber nicht mehr das Bestandverhältnis lösen, weil er andernfalls in die Rechtsposition des Erwerbers eingreifen würde. Der Erwerber hingegen kann den Auflösungsgrund der Nichtzahlung des Mietzinses beim Voreigentümer aufgreifen, obwohl er selbst (ohne Zession) zur Geltendmachung von Rückständen aus Vorperioden nicht legitimiert ist. (T4)
  • 5 Ob 223/14a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 223/14a
    Vgl auch
  • 3 Ob 129/15i
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 129/15i
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 127/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 127/15k
    Auch
  • 6 Ob 127/15t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 127/15t
    Auch; nur T3; Beisatz: Der außerbücherliche Erwerb bloß eines Hälfteanteils reicht für eine Aktivlegitimation aber nicht aus (vgl RS0013426). (T5)
  • 5 Ob 97/15y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 97/15y
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Kettenbaurechtsvertrags ist die Bauberechtigte noch vor Intabulation des neuen Baurechts ab dem vereinbarten Stichtag zur Weiterverrechnung des Bauzinses an den Nutzungsberechtigten berechtigt. (T6)
  • 10 Ob 15/17d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 15/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106071

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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