RS OGH 2015/8/31 1Ob150/63, 2Ob572/84 (2Ob573/84), 10Ob379/98b, 5Ob127/15k, 6Ob127/15t

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Veröffentlicht am 16.10.1963
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Rechtssatz

Der Minderheitsmiteigentümer allein ist zur Klage nach § 1118 ABGB nicht berechtigt, außer es kommt ihm ein Verwaltungsrecht an der im Miteigentum stehenden Sache zu oder er beweist die Zustimmung der Mehrheitsmiteigentümer zur Klagsführung.Der Minderheitsmiteigentümer allein ist zur Klage nach Paragraph 1118, ABGB nicht berechtigt, außer es kommt ihm ein Verwaltungsrecht an der im Miteigentum stehenden Sache zu oder er beweist die Zustimmung der Mehrheitsmiteigentümer zur Klagsführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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