RS OGH 1996/7/9 4Ob2146/96h

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Rechtssatz

§ 42 Abs 2 MRG, der im Anwendbarkeitsbereich des MRG jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden ua durch Abtretung als ohne rechtliche Wirkung erklärt, hat nur die Abtretung zur Sicherung eines mit der ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) nicht im Zusammenhang stehenden Darlehens an einen Gläubiger des Hauseigentümers im Auge. Die Abtretung der Zinsforderung an den außerbücherlichen Erwerber, dem auch Besitz und Verwaltung an der Liegenschaft übertragen wurde, wird dadurch nicht gehindert, kann doch der Mieter auch gegen diesen die Rechte nach dem MRG geltend machen.Paragraph 42, Absatz 2, MRG, der im Anwendbarkeitsbereich des MRG jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden ua durch Abtretung als ohne rechtliche Wirkung erklärt, hat nur die Abtretung zur Sicherung eines mit der ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) nicht im Zusammenhang stehenden Darlehens an einen Gläubiger des Hauseigentümers im Auge. Die Abtretung der Zinsforderung an den außerbücherlichen Erwerber, dem auch Besitz und Verwaltung an der Liegenschaft übertragen wurde, wird dadurch nicht gehindert, kann doch der Mieter auch gegen diesen die Rechte nach dem MRG geltend machen.

Entscheidungstexte

  • RS0106072">4 Ob 2146/96h
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2146/96h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106072

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02146_96H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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