RS OGH 1996/7/9 4Ob2120/96k

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

UWG §9a Abs2 Z1

Rechtssatz

Das Ankündigen des Vorhangnähens ohne besondere Berechnung beim Kauf von Vorhängen im Gewerbe der Raumausstatter fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 1 UWG. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die angesprochenen Kreise diese Ankündigung nicht auf aufwendige, teure Näharbeiten beziehen werden (so schon bei der Ankündigung "Änderungen kostenlos" 4 Ob 301/84 = SZ 57/15 = ÖBl 1984, 83).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106463

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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