Norm
UWG §9a Abs2 Z1Rechtssatz
Das Ankündigen des Vorhangnähens ohne besondere Berechnung beim Kauf von Vorhängen im Gewerbe der Raumausstatter fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 1 UWG. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die angesprochenen Kreise diese Ankündigung nicht auf aufwendige, teure Näharbeiten beziehen werden (so schon bei der Ankündigung "Änderungen kostenlos" 4 Ob 301/84 = SZ 57/15 = ÖBl 1984, 83).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106463Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_007