Wenn das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag ist, geht die Verweisungsnorm des § 41 IPRG der des § 38 IPRG vor.Wenn das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag ist, geht die Verweisungsnorm des Paragraph 41, IPRG der des Paragraph 38, IPRG vor.
Beisatz: Das gilt jedenfalls insoweit, als das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers geltende Recht besondere Bestimmungen über den Verbraucherschutz auch für Bankkunden enthält. (T1); Veröff: SZ 2004/53