RS OGH 1996/7/15 6Bkd2/96, 6Bkd1/07, 14Bkd2/12, 6Bkd5/12 (6Bkd6/12), 22Os1/16m, 27Ds5/19w

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Veröffentlicht am 15.07.1996
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Norm

DSt 1990 §19

Rechtssatz

Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. Insoweit ist allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Disziplinarrat die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/96
    Entscheidungstext OGH 15.07.1996 6 Bkd 2/96
  • 6 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 19.03.2007 6 Bkd 1/07
    Auch; nur: Der Nachweis einer zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichende gerichtlich strafbaren Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt. (T1)
    Beisatz: Eine Beschränkung der Dauer der einstweiligen Maßnahme auf die Dauer des Strafverfahrens bzw. bis zur Verkündung eines Freispruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Falle der Beendigung des Strafverfahrens oder eines (wenn auch nicht rechtskräftigen) Freispruches kann die einstweilige Maßnahme auf Antrag aufgehoben werden. (T2)
  • 14 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 14 Bkd 2/12
    Auch
  • 6 Bkd 5/12
    Entscheidungstext OGH 15.04.2013 6 Bkd 5/12
    Auch; Beis wie T2
  • 22 Os 1/16m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2016 22 Os 1/16m
    Auch; nur: Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO, nicht aber der Nachweis einer (zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichenden) gerichtlich strafbaren Handlung. (T3)
  • 27 Ds 5/19w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2020 27 Ds 5/19w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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