Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Die Delegierung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, sondern eine solche aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags. Der Rekurs gegen die durch ein Oberlandesgericht gefällte Delegierungsentscheidung an den Obersten Gerichtshof ist daher zulässig.Die Delegierung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, sondern eine solche aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags. Der Rekurs gegen die durch ein Oberlandesgericht gefällte Delegierungsentscheidung an den Obersten Gerichtshof ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025