Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, wegen Delegierung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Oktober 2013, GZ 5 Nc 11/13f-1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wobei er einem namentlich genannten Richter des angerufenen Gerichts vorwarf, in einem bestimmten Verfahren (12 Nc 2/13f) unrichtig entschieden zu haben. Der angerufene Gerichtshof legte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wobei er einem namentlich genannten Richter des angerufenen Gerichts vorwarf, in einem bestimmten Verfahren (12 Nc 2/13f) unrichtig entschieden zu haben. Der angerufene Gerichtshof legte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz das Landesgericht Klagenfurt als zuständig zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem sich daran allenfalls anschließenden Amtshaftungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RIS-Justiz RS0105631; RS0105630), aber nicht berechtigt.
Unrichtig ist die vom Rekurswerber vertretene Rechtsauffassung, das als zuständig bestimmte Landesgericht Klagenfurt sei ausgeschlossen, weil - offenbar gemeint im Anlassverfahren - das „OLG Graz mit 5 R 137/13a“ tätig geworden sei, was offenkundig sei; offenkundige Tatsachen müssten nicht einmal behauptet werden.
Ein Amtshaftungsgericht erster Instanz oder ein diesem übergeordnetes Oberlandesgericht ist im Sinne des § 9 Abs 4 AHG dann ausgeschlossen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die für das Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Aus welchen Entscheidungen der jeweilige Amtshaftungswerber seine Ersatzansprüche ableiten will, hat er selbst zu entscheiden.Ein Amtshaftungsgericht erster Instanz oder ein diesem übergeordnetes Oberlandesgericht ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG dann ausgeschlossen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die für das Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Aus welchen Entscheidungen der jeweilige Amtshaftungswerber seine Ersatzansprüche ableiten will, hat er selbst zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall, hat er in seinem Verfahrenshilfeantrag lediglich die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in einem bestimmten Verfahren zur Begründung der von ihm beabsichtigten Amtshaftungsklage herangezogen. Er hat weder behauptet, dass auch das Oberlandesgericht Graz im Anlassverfahren tätig geworden wäre, noch gar, dass dieses eine unrichtige Entscheidung gefällt hätte.
Ist somit das Oberlandesgericht Graz von den nach Auffassung des Rekurswerbers amtshaftungsbegründenden Vorwürfen nicht betroffen, bestehen gegen die Bestimmung eines anderen Gerichtshofs als des im Anlassverfahren tätigen Gerichts aus dem betreffenden Oberlandesgerichtssprengel keine Bedenken.
Schlagworte
Gruppe: AmtshaftungsrechtTextnummer
E106640European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00217.13P.1219.000Im RIS seit
08.03.2014Zuletzt aktualisiert am
08.03.2014