TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/6 2003/11/0095

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
ÄrzteG 1998 §45 Abs1;
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §7a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0096 E 14. September 2004 2005/11/0116 E 27. März 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 25. Juni 2002, Zl. B 55/02, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom 26. April 2002 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2001 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 11.709,98 (ATS 161.132,84) festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2001 bisher keine "vorläufigen" Fondsbeiträge entrichtet, es bestehe daher ein Beitragsrückstand in der festgesetzten Beitragshöhe, welcher bis zum 31. Juli 2002 zu entrichten sei. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sei die Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1998 wie folgt ermittelt worden: "Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Fondsbeitrag 1998 792.262,00 - 125.018,94 + 1.359.904,00 + 12.510,00 = ATS 2.039.657,06 (EUR 148.227,66)". Der Beitragssatz betrage 15,8 v. H. der Bemessungsgrundlage und werde für 6 Monate berechnet. Der Zeitpunkt der Fälligkeit stütze sich auf Abschnitt V Abs. 9 der Beitragsordnung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Der Beschwerdeausschuss wies mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 13. März 2003, B 1233/02-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde

"insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zu den gegen die Normen geltend gemachten Bedenken, insbesondere zu § 7a der Satzung idF "doktorwien" 9/2001 vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. 3. 2003, B 1137/02, in dem mit näherer Begründung dargetan wurde, dass gegen die im Verhältnis zu § 7 Abs. 7 der Satzung privilegierende Regelung des § 7a keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (mit Blick auf § 79 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 geht auch der Vorwurf, die Beschlussfassung über § 7a der Satzung sei gesetzwidrig zustande gekommen, ins Leere)."

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 und in seinem Recht auf gesetzeskonforme Festsetzung der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge gemäß § 109 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 verletzt. Durch den angefochtenen Bescheid werde zwar nicht formell, jedoch "de facto der Antritt oder die Ausübung des Arztberufes in Form einer Ordination untersagt". Durch § 7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien werde dem Beschwerdeführer eine unverhältnismäßig hohe Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds auferlegt, die im Zeitpunkt der Gründung seiner Ordination nicht vorhanden gewesen sei. § 7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nehme keinerlei Bedacht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen und ignoriere die Tatsache, dass Ärzte Pensionsbeiträge nach dem ASVG bezahlen.

Mit diesem Vorbringen hält der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof an seinen schon an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken gegen § 7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien fest.

Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien beschloss in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2000 folgende Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien:

"ARTIKEL I 1. § 7a hat zu lauten wie folgt:

Eine Befreiung nach § 7 Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat."

Diese Bestimmung trat nach Art. II dieser Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 12. Dezember 2000 beschlossene Satzungsänderung wurde von der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. Juni 2001 genehmigt und in der Zeitschrift "doktorinwien" 9/2001 ordnungsgemäß kundgemacht.

Die Festsetzung des Fondsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 2001 (und zwar für ein halbes Jahr) basiert offenbar auf dieser Satzungsänderung.

Das auf Normbedenken gegen § 7a der zitierten Satzung gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht im Wesentlichen jenem in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, dem im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003 keine hinreichenden Erfolgsaussichten eingeräumt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer Antragstellung nach Art. 139 B-VG nicht veranlasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0247). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VfSlg 6947/1972 und VfSlg 12.417/1990 Mehrfachversicherungen für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Durch die Vorschreibung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2001 wurde der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht verletzt. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht als Untersagung des Rechts des Beschwerdeführers, seinen Arztberuf in Form einer Ordination auszuüben, verstanden werden. Der Beschwerdeführer macht vielmehr nur ein wirtschaftliches Interesse an einer die Ausübung einer Privatordination erleichternden Handhabung der Satzung geltend. Mit diesem Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile, die ihm aus der angefochtenen Entscheidung allenfalls erfließen, gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Verletzung in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0182). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227, darauf hingewiesen, dass in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen wird.

Auch der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Aus dem mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist mit der durch § 59 Abs. 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entnehmen, wie der vorgeschriebene Beitrag auf Grund welcher Rechtslage festgesetzt und vorgeschrieben wurde.

Auszugehen ist im Beschwerdefall von folgenden maßgebenden Bestimmungen der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1999 beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Beitragsordnung (BO) für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000). Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"I FONDSBEITRAG

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen.

...

IV. VERFAHREN

...

(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2 - 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

..."

Die Beschwerde enthält keine begründeten Ausführungen, warum die Behörde gegen diese Anordnungen bei der Festsetzung des Beitrages und dessen Fälligstellung verstoßen haben soll.

Dem angefochtenen Bescheid haftet auch keine Rechtswidrigkeit deshalb an, weil dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Bescheid die Einzahlung eines "Beitragsrückstandes" vorgeschrieben wurde. Mag die Verwendung des Wortes "Beitragsrückstand" im gegebenen Zusammenhang allenfalls missverständlich sein, so kann dem erstinstanzlichen Bescheid doch hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit diesem Bescheid den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 festgesetzt hat und diesen Beitrag dem Beschwerdeführer zur Zahlung innerhalb einer bestimmten, durch Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung gedeckten Frist vorgeschrieben hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110095.X00

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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