TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/29 2002/11/0247

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §7a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. H in T, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilferstraße 149, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002, Zl. B 64/02, betreffend Fondsbeitrag für 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Antrages vom 12. Dezember 1989 mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. Februar 1990 (Beschlussfassung 18. Dezember 1989) gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme der Beiträge für die Todesfallbeihilfe, befreit. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass er zum Bund in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehe.

In einem Schreiben an die Ärztekammer für Wien vom 27. April 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, er führe seit 1990 eine Privatordination als Facharzt für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin. Er trage sich mit dem Gedanken, eine Zweitordination zu eröffnen, und stehe vor der Frage, ob er bei Eröffnung der Zweitordination vom Wohlfahrtsfonds "zwangsrekrutiert" werden könne. Er sei als pragmatisierter Beamter ausgetreten. Eine Verpflichtung zum neuerlichen Beitritt würde Zahlungen in Millionenhöhe bedeuten, was für ihn ein Grund wäre, die Angelegenheit zu überdenken.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1997 teilte der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer mit, aus § 7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds sei ersichtlich, dass die Bestimmung über die Wiederheranziehung zur Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds nur hinsichtlich jener Befreiungen gelte, die nach dem 30. Juni 1990 ausgesprochen worden seien. Nach der geltenden Satzung sei die Wiedereinbeziehung in die Beitragspflicht bei Eröffnung einer Ordination nicht möglich.

Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien beschloss in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2000 folgende Änderung der Satzung:

"ARTIKEL I 1. § 7a hat zu lauten wie folgt:

Eine Befreiung nach § 7 Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat."

Diese Bestimmung trat nach Art. II dieser Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 12. Dezember 2000 beschlossene Satzungsänderung wurde von der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. Juni 2001 genehmigt und in der Zeitschrift "doktorinwien" 9/2001 ordnungsgemäß kundgemacht.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 3. Juni 2002 wurde der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers für 2001 mit EUR 2.225,85 festgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an die belangte Behörde, in der er ohne nähere Konkretisierung behauptete, die Satzung des Wohlfahrtsfonds in der angewendeten Fassung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sie sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden und könne daher in seinem Fall nicht angewendet werden. Weiters mache er die "Rechtswidrigkeit" des § 7a der Satzung geltend, weil diese Bestimmung ohne Änderung des wesentlichen Sachverhaltes rückwirkend in die Rechtswirkungen eines Bescheides eingreife.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie führte aus, die Fassung des vom Beschwerdeführer offensichtlich angesprochenen § 7a der Satzung sei in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 12. Dezember 2000 beschlossen und nach erfolgter Genehmigung durch die Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde in der Zeitschrift "doktorinwien" 9/2001 ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Normbedenken gegen die Satzung seien im Verwaltungsverfahren nicht zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er im Wesentlichen geltend machte, dass § 7a der Satzung den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verletze. Weiters verletze ihn der Bescheid in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Mit Beschluss vom 26. November 2001, B 1220/02-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid in seinem Recht verletzt, lediglich Beiträge für die Todesfallbeihilfe bezahlen zu müssen, und bezeichnet den angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Rechtswidrigkeit auf Grund der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmung des § 7a der Satzung (in der Fassung des Beschlusses vom 12. Dezember 2000) nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine der Voraussetzungen für die mit Beschluss vom 12. Dezember 1989 ausgesprochene Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung (mit Ausnahme des Beitrages für die Todesfallbeihilfe) darin bestand, dass er keine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (im Sinne des § 19 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) ausgeübt hat, und diese Voraussetzung auf Grund der Eröffnung von Ordinationen in der Folge weggefallen ist. Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage im Jahr 1956 geboren und kann sich demnach auch nicht mit Erfolg auf die in § 7a zweiter Satz der Satzung genannte Altersgrenze berufen. Die mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 ausgesprochene Befreiung von der Beitragspflicht ist demnach mit Juli 2001 unwirksam geworden, weshalb sie der Vorschreibung von Beiträgen für (das zweite Halbjahr) 2001 nicht mehr entgegenstand.

Soweit der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Normbedenken gegen § 7a der Satzung geltend macht, entspricht sein Vorbringen im Wesentlichen jenem in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, dem im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2002 keine hinreichenden Erfolgsaussichten eingeräumt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer Antragstellung nach Art. 139 B-VG nicht veranlasst.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren "vorsichtshalber" aufgestellte Behauptung, der Beschluss über die Satzungsänderung vom 12. Dezember 2000 habe nicht die in § 96 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 für Satzungsänderungen geforderten Quoren (Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Kammerräte, Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden) erfüllt, wird in keiner Weise konkretisiert oder durch Unterlagen zu untermauern versucht, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund sieht, am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Beschlusses Zweifel zu hegen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110247.X00

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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