TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/1 B1137/02

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Veröffentlicht am 01.03.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
ÄrzteG 1998 §45 Abs2
ÄrzteG 1998 §112
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99 §7, §7a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
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  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
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  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer nach Feststellung der Unwirksamkeit der Befreiung von der Beitragspflicht wegen Schließung einer Arztpraxis nach Wiedereröffnung der Privatpraxis durch den Beschwerdeführer; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Befreiung von der Beitragspflicht und deren Unwirksamkeit im Ärztegesetz und in der Satzung des Wohlfahrtsfonds

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Chirurgie. Mit Eingabe vom 17.1.1986 teilte er der für ihn zuständigen Ärztekammer für Wien die mit diesem Tag erfolgte Schließung seiner Privatpraxis mit; mit Schreiben vom 20.1.1986 ersuchte er um Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds dieser Ärztekammer (gemäß §7 der Satzung), weil er in einem unkündbaren Dienstverhältnis bei der Wiener Gebietskrankenkasse stehe.römisch eins. 1.a) Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Chirurgie. Mit Eingabe vom 17.1.1986 teilte er der für ihn zuständigen Ärztekammer für Wien die mit diesem Tag erfolgte Schließung seiner Privatpraxis mit; mit Schreiben vom 20.1.1986 ersuchte er um Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds dieser Ärztekammer (gemäß §7 der Satzung), weil er in einem unkündbaren Dienstverhältnis bei der Wiener Gebietskrankenkasse stehe.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12.2.1986 von der Verpflichtung zur Beitragsleistung (mit Ausnahme des auf die Todesfallbeihilfe einzuhebenden Teils) befreit; die bereits (in näher bezeichneter Höhe) entrichteten Beiträge wurden rückerstattet.

b) Mit Eingabe vom 21.2.1986 zeigte der Beschwerdeführer der Ärztekammer für Wien die Wiedereröffnung seiner - ca. vier Wochen zuvor geschlossenen - Privatpraxis an.

c) Mit Bescheid des Verwaltungssausschusses der Ärztekammer für Wien vom 22.10.2001 stellte dieser fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.7.2001 der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds dieser Ärztekammer unterliegt; begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Mit Wirkung zum 24.2.1986 haben Sie die Eröffnung einer Ordination in 1060 Wien bekanntgegeben.

Gemäß §7a der geltenden Satzung des Wohlfahrtsfonds wird eine Befreiung nach §7 Abs1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, mit 1. Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist".

Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27.11.2001, Zl. B98/01, wurde der Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 22.10.2001 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß §66 Abs2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der vorliegende Feststellungsbescheid rechtswidrig sei, "da der Verwaltungsausschuss mit der Erlassung eines Leistungsbescheids (Vorschreibung des Fondsbeitrags ab 1.7.2001)" vorgehen hätte können.

d) Daraufhin wurde mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26.4.2002 dem Beschwerdeführer ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25.6.2002, Zl. B58/02, wurde das vom Beschwerdeführer gegen die bescheidmäßige Beitragsvorschreibung erhobene Rechtsmittel der Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen den eben erwähnten Berufungsbescheid vom 25.6.2002 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001 (im Folgenden: ÄrzteG 1998), und gesetzwidriger Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds in seinen Rechten verletzt worden sei. Weiters wird eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. 2. Gegen den eben erwähnten Berufungsbescheid vom 25.6.2002 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (im Folgenden: ÄrzteG 1998), und gesetzwidriger Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds in seinen Rechten verletzt worden sei. Weiters wird eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

3. Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Bestimmungen des ÄrzteG 1998:

a) §45 Abs2 ÄrzteG 1998 lautet:

"§45 [...]

  1. (2)Absatz 2,Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt, oder Zahnarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt."

b) Gemäß §68 Abs1 ÄrzteG 1998 gehört einer Ärztekammer jeder Arzt als ordentlicher Kammerangehöriger an, der in die Ärzteliste eingetragen wurde, seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

c) §109 Abs1 ÄrzteG 1998 lautet auszugsweise:

"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, [...]."

d) §112 Abs1 ÄrzteG 1998 lautet:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach §109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 aus, kann die Satzung vorsehen, daß die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, daß die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt."

2. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 14.12.1999 gemäß §96 Abs2 iVm §66 Abs2 Z6 ÄrzteG 1998 die mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft getretene Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beschlossen. 2. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 14.12.1999 gemäß §96 Abs2 in Verbindung mit §66 Abs2 Z6 ÄrzteG 1998 die mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft getretene Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beschlossen.

Am gleichen Tag hat sie gemäß §80 Z7 iVm §66 Abs2 Z6 und §92 ÄrzteG 1998 die mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft getretene Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beschlossen. Am gleichen Tag hat sie gemäß §80 Z7 in Verbindung mit §66 Abs2 Z6 und §92 ÄrzteG 1998 die mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft getretene Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beschlossen.

Die Satzung und die Beitragsordnung wurden in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt 7/8a 2000" vom Juli 2000, kundgemacht.

Die hier maßgeblichen Regelungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lauten:

a) Gemäß §6 lita iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der genannten Fassung sind die Fondsmitglieder verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten: a) Gemäß §6 lita in Verbindung mit §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der genannten Fassung sind die Fondsmitglieder verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten:

"2. ABSCHNITT

Mitglieder des Wohlfahrtsfonds

§4 [...]

  1. (2)Absatz 2,Ordentliche Fondsmitglieder sind alle ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer für Wien, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des §8 Abs1 litd, g und h der Satzung von der Verpflichtung, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten, befreit worden sind.

[...]

Pflichten der Fondsmitglieder

§6

Die Fondsmitglieder sind verpflichtet:

a) die vorgeschriebenen Fondsbeiträge fristgerecht zu entrichten;

[...]"

b) §7 der Satzung lautet auszugsweise:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§7

  1. (1)Absatz eins,Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 des ÄG aus,

a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach §107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, daß das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe-(Versorgungs-)genuß bezieht.

[...]

b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 ÄG aus, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach §107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. [...]

  1. (6)Absatz 6,Eine nach Abs1 oder 2 ausgesprochene Befreiung ist unwiderruflich, solange die für die Befreiung maßgeblichen Umstände vorliegen.

  1. (7)Absatz 7,Eine Befreiung nach Abs1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß §109 ÄG bzw. Abschnitte I, II und VI der Beitragsordnung."Eine Befreiung nach Abs1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß §109 ÄG bzw. Abschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch sechs der Beitragsordnung."

c) Unter der Überschrift "Altersversorgung ab dem 1. Jänner 1994" ist in §17c der Satzung unter anderem Folgendes festgelegt:

"Altersversorgung ab dem 1. Jänner 1994

§17c

  1. (1)Absatz eins,[...]

  1. (5)Absatz 5,Die Grundpension wird nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto ermittelt.

  1. (6)Absatz 6,In der Beitragsordnung wird ein jährlicher Richtbeitrag im zur Sicherstellung der finanziellen Leistungen erforderlichen Ausmaß festgelegt.

  1. (7)Absatz 7,Für jedes Jahr, für das der volle Richtbeitrag geleistet wird, wird eine Anwartschaft von 3% der Grundpension erworben; eine Anwartschaft von mehr als 3% pro Jahr kann nicht erworben werden.

  1. (8)Absatz 8,Wird der Richtbeitrag in einem Jahr, aus welchem Grund auch immer, nicht erreicht, wird die Anwartschaft für dieses Jahr in dem der geringeren Beitragsleistung entsprechenden Verhältnis vermindert; die Ermittlung hat auf hundertstel Prozentanteile zu erfolgen.

  1. (9)Absatz 9,[...]"

§17d normiert auszugsweise:

"Feststellung der Anwartschaft, Nachzahlung

§17d

  1. (1)Absatz eins,Für jedes Fondsmitglied ist die jährlich erworbene Anwartschaft festzustellen und bis zum 30. September des Folgejahres bekannt zu geben.

  1. (2)Absatz 2,Wenn festgestellt wird, daß im vorangegangenen Jahr die Beitragsleistung nicht ausreicht, um eine Anwartschaft von 3% zu erwerben, ist der fehlende Betrag sowie der darauf entfallende aliquote Beitrag zur Deckung der Altlast vorzuschreiben.

  1. (3)Absatz 3,[...]"

d) Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 12.12.2000 gemäß §96 Abs2 iVm §66 Abs2 Z6 des ÄrzteG 1998 folgenden §7a beschlossen und nach §7 der Satzung eingefügt: d) Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 12.12.2000 gemäß §96 Abs2 in Verbindung mit §66 Abs2 Z6 des ÄrzteG 1998 folgenden §7a beschlossen und nach §7 der Satzung eingefügt:

"§7a hat zu lauten wie folgt:

'Eine Befreiung nach §7 Abs1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat.'"

Dieser Beschluss wurde in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "doktorinwien 9/2001" kundgemacht.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige, im Ergebnis jedoch nicht begründete - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige, im Ergebnis jedoch nicht begründete - Beschwerde erwogen:

1.a) Vorerst behauptet der Beschwerdeführer, dass §112 ÄrzteG 1998 deshalb verfassungswidrig sei, weil die Wohlfahrtsvorsorge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen nicht auf dem Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" beruhe. Dementsprechend könne sie auch nicht auf dem Gedanken der Solidarität zu den Mitgliedern einer Riskengemeinschaft aufbauen. Wenn ein Mitglied aber auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses und der daraus erwachsenden Ansprüche in der Kranken- und Pensionsversicherung in angemessener Weise versorgt sei, stelle die Mitgliedschaft und Beitragspflicht zur kammereigenen Vorsorge eine |berflüssige Zusatzversorgung dar. Es könne nicht Aufgabe des Berufsgruppengesetzgebers sein, die Mitglieder einer gesetzlichen beruflichen Vertretung mit einer Versorgung zwangsweise zu beglücken, die diese nicht wünschten und die auch aus der Sicht der sozialen Sicherheit offenkundig entbehrlich sei.

§112 ÄrzteG 1998 sei auch deshalb verfassungswidrig, weil keine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf die aus der freiberuflichen Tätigkeit stammenden Einkünfte vorgesehen sei; denn nach dieser Bestimmung könnten auch "befreite" Ärzte einer Beitragspflicht unterworfen werden, wenn sie neben der unselbständigen Tätigkeit auch freiberufliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielen.

b) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen "kompetenzrechtlichen" Bedenken im Kern dagegen, dass ein Mitglied zum Wohlfahrtsfonds, das bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses Ansprüche auf Kranken- und Pensionsversicherung hat, allein aufgrund einer Kammerzugehörigkeit diesem System unterliegt.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gegen den Grundsatz der Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte.

So hat er etwa in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.417/1990, dem u. a. auch diese Fragestellung zugrunde lag, unter Hinweis auf die Entscheidung VfSlg. 6947/1972 wörtlich ausgeführt:

"[...] Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von den Überlegungen der zitierten Entscheidung abzugehen; die Institutionalisierung einer Mehrfachversicherung ist demgemäß nicht verfassungswidrig. Weder die Kumulation der beiden Systeme noch das dadurch bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit ist derart, daß es die Grenzen verletzte, die der Gleichheitsgrundsatz zieht. Wenn es dem Gesetzgeber mit der Erlassung des FSVG grundsätzlich darum ging, die freiberuflich tätigen Ärzte an den Standard des gesetzlichen Sozialversicherungssystems nach dem Allgemeinen bzw. dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz heranzuführen (...), so kann dies nicht als unsachlich angesehen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die in der 'sozialversicherungsrechtlichen Riskengemeinschaft' (vgl. dazu VfSlg. 6947/1972) begründete Heranziehung der unselbständig tätigen Ärzte zur Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß §78 Abs1 ÄrzteG [1984], soweit die Möglichkeit einer Befreiung aufgrund der Ausnahmeregelung nach dieser Bestimmung in Fällen eines gleichwertigen Anspruches auf Ruhe(Versorgungs-)genuß aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder in gleicher Weise durch eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht vorgesehen ist. Der Regelung des §75 iVm §78 Abs1 ÄrzteG [1984] kann nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit gemacht werden; diese Anordnung liegt jedenfalls im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Dispositionsbefugnis. Ob sie hingegen auch zweckmäßig ist - was der Beschwerdeführer deshalb bezweifelt, weil Ärzte stets dazu in der Lage wären, selbständig zu disponieren, welche Art der Vorsorge ihnen als geeigneter erscheine - und ob das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. VfSlg. 10455/1985)." "[...] Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von den Überlegungen der zitierten Entscheidung abzugehen; die Institutionalisierung einer Mehrfachversicherung ist demgemäß nicht verfassungswidrig. Weder die Kumulation der beiden Systeme noch das dadurch bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit ist derart, daß es die Grenzen verletzte, die der Gleichheitsgrundsatz zieht. Wenn es dem Gesetzgeber mit der Erlassung des FSVG grundsätzlich darum ging, die freiberuflich tätigen Ärzte an den Standard des gesetzlichen Sozialversicherungssystems nach dem Allgemeinen bzw. dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz heranzuführen (...), so kann dies nicht als unsachlich angesehen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die in der 'sozialversicherungsrechtlichen Riskengemeinschaft' vergleiche dazu VfSlg. 6947/1972) begründete Heranziehung der unselbständig tätigen Ärzte zur Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß §78 Abs1 ÄrzteG [1984], soweit die Möglichkeit einer Befreiung aufgrund der Ausnahmeregelung nach dieser Bestimmung in Fällen eines gleichwertigen Anspruches auf Ruhe(Versorgungs-)genuß aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder in gleicher Weise durch eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht vorgesehen ist. Der Regelung des §75 in Verbindung mit §78 Abs1 ÄrzteG [1984] kann nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit gemacht werden; diese Anordnung liegt jedenfalls im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Dispositionsbefugnis. Ob sie hingegen auch zweckmäßig ist - was der Beschwerdeführer deshalb bezweifelt, weil Ärzte stets dazu in der Lage wären, selbständig zu disponieren, welche Art der Vorsorge ihnen als geeigneter erscheine - und ob das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche VfSlg. 10455/1985)."

Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, die Regelung sei deshalb unsachlich, weil als Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit herangezogen werden, ist zunächst auf das Erkenntnis VfSlg. 6947/1972 zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen eine Vorgängerbestimmung des §112 ÄrzteG 1998, den §45a Ärztegesetz in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 1969, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wiewohl sich auch nach dieser Bestimmung, gleich dem §112 ÄrzteG 1998, die Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht nach den "(Gesamt-)Einnahmen" und nicht etwa bloß nach den Einnahmen aus freiberuflichen Tätigkeiten bemessen hat.

Auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.

2. Das Beschwerdevorbringen, wonach §112 ÄrzteG 1998 gegen Art11 Abs2 B-VG verstoße, weil durch diese Bestimmung "in die Rechtskraft des Befreiungsbescheides" in einer Weise eingegriffen werde, die nicht durch §68 AVG gedeckt sei und "diese Abweichung vom allgemeinen Verwaltungsverfahren" nicht "als zur Regelung des Gegenstandes iSd Art11 Abs2 B-VG erforderlich angesehen" werde, ist verfehlt.

Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass §112 Abs1 ÄrzteG 1998 keine abweichende Verfahrensvorschrift iSd Art11 Abs2 B-VG enthält; es handelt sich vielmehr um eine - wie dargetan - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende gesetzliche Grundlage, die den Rahmen für das die Satzung erlassende Organ vorgibt.

3.a) Der Beschwerdeführer behauptet des weiteren, dass §7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds, "doktorinwien 9/2001", mit Gesetzwidrigkeit belastet sei; dies deshalb, weil §112 ÄrzteG 1998 keine Ermächtigung entnommen werden könne, den Fall der erstmaligen Befreiung eines Arztes mit unkündbarem Dienstverhältnis und freiberuflicher Tätigkeit inhaltlich anders zu regeln als jenen der Wiedereinbeziehung eines Arztes in die Beitragspflicht.

b) Dem Wortlaut des §112 Abs1 ÄrzteG 1998 ist vorerst zu entnehmen, dass - "[ü]bt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 aus" - die Beitragspflicht zur Grundleistung jedenfalls bestehen bleibt. Der Verordnungsgeber wird durch den anschließenden Satz ermächtigt, die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen vorzusehen.

In Entsprechung der gesetzlichen Grundlage werden im §7 der Satzung unterschiedliche Befreiungstatbestände normiert. Einerseits ist gemäß §7 Abs1 lita einem Antrag auf gänzliche Befreiung stattzugeben, wenn keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 ÄrzteG 1998 ausgeübt wird; gemäß §7 Abs1 litb ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen "nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für den Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach §107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig", wenn der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §45 Abs2 des ÄrzteG 1998 ausübt. §7 Abs7 der Satzung sieht in beiden Fallgruppen vor, dass eine Befreiung nach Abs1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt.

Gemäß §7 Abs1 der Satzung steht es jedem Fondsmitglied frei, einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zu stellen.

Durch §7a der Satzung, "doktorinwien 9/2001", wurde nun festgelegt, dass eine Befreiung gemäß §7 Abs1, die vor dem 1.7.1990 ausgesprochen wurde, mit Juli 2001 unwirksam wird, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgten konnte, nachträglich weggefallen ist. Mit Blick auf §7 Abs7 der Satzung, der schon normiert, dass eine einmal erteilte Befreiung erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand weggefallen ist, stellt sich die Frage, was der darüber hinausgehende normative Gehalt des §7a der Satzung ist.

Der Verfassungsgerichtshof versteht die Bestimmung des §7a dahingehend, dass der Verordnungsgeber durch die Einfügung "Juli 2001" bewirken wollte, dass als frühester Zeitpunkt, ab dem "[e]ine Befreiung nach §7 Abs1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde" wegen Wegfalls einer Voraussetzung "unwirksam" wird, nunmehr der "Juli 2001" normiert wird; dies mag auch damit begründbar sein, dass diejenigen Ärzte, die von der Verwaltungsübung, wonach eine Befreiung trotz Wegfalls der Voraussetzungen weiterhin aufrecht blieb, nicht überraschend (sogar) mit Nachzahlungen konfrontiert wurden; somit wird durch §7a normiert, dass nach Wegfall eines für die Befreiung maßgeblichen Umstandes das Wiederaufleben der Beitragspflicht iSd §7 Abs7 - als Sonderregel hiezu - frühestens mit "Juli 2001" erfolgt. So verstanden handelt es sich für den Kreis der Betroffenen um eine diese privilegierende Regelung.

Eine "Automatik" wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint (vgl. S 8 Pkt. 3 der Gegenschrift) ist dem §7a allerdings nicht zu entnehmen. Eine "Automatik" wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint vergleiche S 8 Pkt. 3 der Gegenschrift) ist dem §7a allerdings nicht zu entnehmen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, "den Betroffenen durch die Wiedereinbeziehung bloß ein Sonderopfer für den Wohlfahrtsfonds abzuverlangen", geht ins Leere, weil die Frage, welcher Befreiungstatbestand heranzuziehen ist, sowohl im Falle des erstmaligen Antrages als auch im Falle des §7 Abs7 der Satzung, aber auch bei Anwendung des auf den vorliegenden Fall allein präjudiziellen §7a der Satzung gleichlautend zu beantworten ist.

Ob den auf Grund der allfälligen Befreiung zu entrichtenden Beiträgen auch entsprechende Leistungen gegenüberstehen, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens.

4.a) Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, durch das in §7a der Satzung angeordnete "ex-lege Erlöschen einer rechtskräftigen Befreiung" in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage enttäuscht worden zu sein.

b) Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen.

Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden soll

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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