Norm
StGB §289Rechtssatz
Aus dem Begriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf den § 293 StGB abstellt, scheidet die Privatwirtschaftsverwaltung aus. Denn als Verwaltungsbehörde (auch im Sinne des § 289 StGB) sind nur jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde) anzusehen, die zur Besorgung der Hoheitsverwaltung berufen, mithin nach den Rechtsvorschriften mit Anordnungsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet sind.Aus dem Begriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf den Paragraph 293, StGB abstellt, scheidet die Privatwirtschaftsverwaltung aus. Denn als Verwaltungsbehörde (auch im Sinne des Paragraph 289, StGB) sind nur jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde) anzusehen, die zur Besorgung der Hoheitsverwaltung berufen, mithin nach den Rechtsvorschriften mit Anordnungsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104974Im RIS seit
06.08.1996Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026