Norm
StGB §34Rechtssatz
Daß der schwere Verletzungserfolg vom bedingten Vorsatz des Angeklagten und nicht von dessen Absicht getragen war, kann im Rahmen einer nach § 84 Abs 1 StGB erfolgten Strafzumessung nicht mildernd wirken, ist doch eine absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB) strenger strafbedroht.Daß der schwere Verletzungserfolg vom bedingten Vorsatz des Angeklagten und nicht von dessen Absicht getragen war, kann im Rahmen einer nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfolgten Strafzumessung nicht mildernd wirken, ist doch eine absichtliche schwere Körperverletzung (Paragraph 87, StGB) strenger strafbedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102836Dokumentnummer
JJR_19960807_OGH0002_0130OS00064_9600000_003