RS OGH 1996/8/7 13Os64/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §34
StGB §84 Abs1 H

Rechtssatz

Daß der schwere Verletzungserfolg vom bedingten Vorsatz des Angeklagten und nicht von dessen Absicht getragen war, kann im Rahmen einer nach § 84 Abs 1 StGB erfolgten Strafzumessung nicht mildernd wirken, ist doch eine absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB) strenger strafbedroht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102836

Dokumentnummer

JJR_19960807_OGH0002_0130OS00064_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten