Norm
StGB §34Rechtssatz
Daß der schwere Verletzungserfolg vom bedingten Vorsatz des Angeklagten und nicht von dessen Absicht getragen war, kann im Rahmen einer nach § 84 Abs 1 StGB erfolgten Strafzumessung nicht mildernd wirken, ist doch eine absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB) strenger strafbedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102836Dokumentnummer
JJR_19960807_OGH0002_0130OS00064_9600000_003