Norm
ASVG §292 Abs1Rechtssatz
An der Definition des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 66 Abs 2 JN hat auch die nunmehrige verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Art 6 Abs 3 B-VG durch Z 1 der B-VG-Nov BGBl 1994/504, welcher mit Wirkung 1. 1. 1996 in allen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ersetzt, nichts geändert.An der Definition des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in Paragraph 66, Absatz 2, JN hat auch die nunmehrige verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Artikel 6, Absatz 3, B-VG durch Ziffer eins, der B-VG-Nov BGBl 1994/504, welcher mit Wirkung 1. 1. 1996 in allen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ersetzt, nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014