Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG wird primär an das gemeinsame Personalstatut angeknüpft, gleichgültig, wo die Ehepartner leben. Haben die Ehegatten eine gemeinsame (hier: nigerianische) Staatsangehörigkeit, ist aber einer von ihnen auch Österreicher, so fehlt ihnen nach § 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG ein gemeinsames Personalstatut.Nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG wird primär an das gemeinsame Personalstatut angeknüpft, gleichgültig, wo die Ehepartner leben. Haben die Ehegatten eine gemeinsame (hier: nigerianische) Staatsangehörigkeit, ist aber einer von ihnen auch Österreicher, so fehlt ihnen nach Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz IPRG ein gemeinsames Personalstatut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106168Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_0100OB02284_96X0000_002