Norm
ABGB §1323 GRechtssatz
Der in "Technischen Richtlinien" und dergleichen verwendete Begriff der "Tunlichkeit" ist mit dem Begriff "Möglichkeit" gleichzusetzen und im Sinne des § 1323 ABGB dahin auszulegen, daß damit kein ungebundenes Ermessen eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106347Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02047_96B0000_008