RS OGH 1996/8/29 8ObA2216/96g, 8ObA167/02w, 9ObA102/03w, 9ObA121/08x, 9ObA117/11p, 9ObA104/11a, 9ObA

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Norm

AZG §11

Rechtssatz

Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2216/96g
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2216/96g
  • 8 ObA 167/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 167/02w
    Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinne des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T1)
  • 9 ObA 102/03w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 102/03w
    Beis wie T1; Beisatz: Somit können Unterbrechungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben (zum Beispiel Wartezeiten von Verkaufspersonal, Beförderungszeiten, Maschinenausfall etc) nicht als Ruhepausen gewertet werden. (T2)
  • 9 ObA 121/08x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x
    Auch; Beisatz: Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit zum Zweck der Erholung der Arbeitnehmer. Aus dem Wortlaut („unterbrechen") und dem Zweck der Regelung folgt, dass eine Ruhepause nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsleistung befreit ist und die Zeit nach eigenem Gutdünken verwenden kann. (T3)
  • 9 ObA 117/11p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 117/11p
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 9 ObA 104/11a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 104/11a
    Vgl auch; Beisatz: Eine Ruhepause ist nach allgemeinem Verständnis nicht Arbeitszeit, sondern unbezahlte Freizeit; hinsichtlich der Bezahlung kann jedoch zugunsten der Arbeitnehmer Günstigeres vereinbart werden. (T4)
  • 9 ObA 136/14m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 136/14m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 9 ObA 32/16w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 32/16w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 8 ObA 26/16f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 26/16f
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 74/17y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 74/17y
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 9/18s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 9/18s
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 121/19p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 121/19p
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T5)
  • 9 ObA 83/20a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 ObA 83/20a
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Entgeltlichkeit von Zeiten der Arbeitsunterbrechung im Rahmen des Kollektivvertrags für private Autobusbetriebe. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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