RS OGH 1996/9/2 AußStrG § 14

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu § 14 AußStrGÜbersicht der Entscheidungen zu Paragraph 14, AußStrG

A 1) Rekurserhebung (Form, Inhalt, usw)

(siehe § 9 A2d AußStrG)(siehe Paragraph 9, A2d AußStrG)

   2) Anwendbarkeit nach anderen Gesetzen

   3) Sachentscheidung des OGH trotz Form- oder Aufhebungsbeschluß (siehe § 526 D1 ZPO)   3) Sachentscheidung des OGH trotz Form- oder Aufhebungsbeschluß (siehe Paragraph 526, D1 ZPO)

   4) Entscheidungsgrundlagen (Beweiswürdigungen, Bindung usw (siehe § 526 C ZPO, § 9 A2f AußStrG)   4) Entscheidungsgrundlagen (Beweiswürdigungen, Bindung usw (siehe Paragraph 526, C ZPO, Paragraph 9, A2f AußStrG)

   5) Sonstiges (Rechtsmittelbeschränkungen, Beschwer (siehe § 9 A2b), Rekursfrist, Begriff der   5) Sonstiges (Rechtsmittelbeschränkungen, Beschwer (siehe Paragraph 9, A2b), Rekursfrist, Begriff der

       angefochtenen Entscheidung usw)

B 1) Allgemeines zur Beschränkung der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses

   2) Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 1000 Schilling nicht übersteigt

   3) Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche (Verfahrenshilfe)

   4) Kostenpunkt (Verfahrenshilfe)

   5) Sachverständigengebühren

   6) Sonstige Fälle der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (auch nach anderen Gesetzen)

C Übersicht der Entscheidungen zu § 14 AußStrG idF WGN 1989C Übersicht der Entscheidungen zu Paragraph 14, AußStrG in der Fassung WGN 1989

   1) a) Allgemeines zum Rekurs und zur Rekurserhebung (siehe auch B1)

       b) Prüfungspflicht des OGH

   2) Erhebliche Rechtsfrage

       a) Allgemeines: uneinheitliche oder fehlende Rechtsprechung: klarer Gesetzeswortlaut

       b) Einzelfalljudikatur

       c) Prozessuale Rechtsfragen

       d) Materielles Recht

           1) Familienrecht

           2) Unterhalt

           3) Unterhaltsvorschüsse

           4) Nacheheliche Aufteilung

           5) Sachwalterschaft

           6) Unterbringung

           7) Erbrecht (Verlassenschaftsverfahren)

           8) Grundbuch

           9) Eigentumsgemeinschaften

         10) Enteignung

         11) Sonstiges

   3) a) Entscheidungsgegenstand II. Instanz über 50000,-- Schilling   3) a) Entscheidungsgegenstand römisch zwei. Instanz über 50000,-- Schilling

       b) Kostenpunkt: siehe auch B4

       c) Verfahrenshilfe: siehe auch B4

       d) Sachverständigengebühren: siehe auch B5

   4) Abs 3: Vermögensrechtliche Ansprüche, gesetzliche Unterhaltsansprüche   4) Absatz 3 :, Vermögensrechtliche Ansprüche, gesetzliche Unterhaltsansprüche

   5) Abs 4: Aufhebungsbeschluß   5) Absatz 4 :, Aufhebungsbeschluß

D Übersicht der Entscheidungen zu § 14 AußStrG idF WGN 1997D Übersicht der Entscheidungen zu Paragraph 14, AußStrG in der Fassung WGN 1997

   1) Erhebliche Rechtsfrage (siehe auch C2)

       a) Allgemeines: uneinheitliche oder fehlende Rechtssprechung: klarer Gesetzeswortlaut (siehe auch C2a)

       b) Einzelfalljudikatur (siehe auch C2b)

       c) Prozessuale Rechtsfragen (siehe auch C2c)

       d) Materielles Recht (siehe auch C2d)

           1) Familienrecht (siehe auch C2d1)

           2) Unterhalt (siehe auch C2d2)

           3) Unterhaltsvorschüsse (siehe auch C2d3)

           4) Nacheheliche Aufteilung (siehe auch C2d4)

           5) Sachwalterschaft (siehe auch C2d5)

           6) Unterbringung (siehe auch C2d6)

           7) Erbrecht (Verlassenschaftsverfahren)

               (siehe auch C2d7)

           8) Grundbuch (siehe auch C2d8)

           9) Eigentumsgemeinschaften (siehe auch C2d9)

         10) Enteignung (siehe auch C2d10)

         11) Sonstiges (siehe auch C2d11)

   2) a) Kostenpunkt: siehe auch B4 und C3b

       b) Verfahrenshilfe: siehe auch B4 und C3c

       c) Sachverständigengebühren: siehe auch B5 und C3d

   3) Nicht rein vermögensrechtliche Ansprüche

       (siehe auch C4)

   4) Entscheidungsgegenstand über 260.000,-- Schilling

       (siehe auch C3a)

Informationen zu § 14 AußStrGInformationen zu Paragraph 14, AußStrG

Verweisungen:

Zu B2 vgl auch Entscheidungen unter B6 und zu § 528 F ZPO.Zu B2 vergleiche auch Entscheidungen unter B6 und zu Paragraph 528, F ZPO.

Zu B3 vgl auch Entscheidungen zu §§ 502 Abs 2 und 528 H ZPO.Zu B3 vergleiche auch Entscheidungen zu Paragraphen 502, Absatz 2 und 528 H ZPO.

Zu B4 vgl auch Entscheidungen zu § 528 D ZPOZu B4 vergleiche auch Entscheidungen zu Paragraph 528, D ZPO

Zu B5 vgl auch Entscheidungen zu § 528 E ZPOZu B5 vergleiche auch Entscheidungen zu Paragraph 528, E ZPO

Schlagworte

Nunmehr siehe § 62 AußStrG 2005 Übs (RS0122710).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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