RS OGH 2007/12/4 AußStrG 2005 § 62

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Veröffentlicht am 04.12.2007
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Norm

AußStrG 2005 §62 Übs
AußStrG 2005 §62 Info

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu § 62 AußStrG 2005Übersicht der Entscheidungen zu Paragraph 62, AußStrG 2005

A Allgemeines

    1) Revisionsrekurserhebung (Form, Inhalt, Revisionsrekursfrist usw)

        (siehe § 45 IC4 AußStrG 2005)        (siehe Paragraph 45, IC4 AußStrG 2005)

    2) Revisionsrekurs in außerhalb des AußStrG 2005

        geregelten Materien

    3) Sachentscheidung des OGH trotz Zurückweisungs- oder

        Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts (siehe § 526 D1 ZPO)        Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts (siehe Paragraph 526, D1 ZPO)

    4) Entscheidungsgrundlagen (Beweiswürdigung,

        Bindung usw - siehe § 526 C ZPO)        Bindung usw - siehe Paragraph 526, C ZPO)

    5) Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss

        des Rekursgerichts

    6) Sonstiges (Rechtsmittelbeschränkungen, Beschwer

        (siehe § 45 IC2 AußstrG 2005), Begriff der angefochtenen        (siehe Paragraph 45, IC2 AußstrG 2005), Begriff der angefochtenen

        Entscheidung usw)

B Übersicht der Entscheidungen zu § 62 AußStrG 2005B Übersicht der Entscheidungen zu Paragraph 62, AußStrG 2005

    1) Erhebliche Rechtsfrage (Abs 1)    1) Erhebliche Rechtsfrage (Absatz eins,)

        a) Allgemeines: uneinheitliche oder fehlende

            Rechtssprechung; klarer Gesetzeswortlaut

        b) Einzelfalljudikatur

        c) Prozessuale Rechtsfragen

        d) Materielles Recht

              1) Kindschaftsangelegenheiten

              2) Unterhalt

              3) Unterhaltsvorschüsse

              4) Eheangelegenheiten

              5) Sachwalterschaft

              6) Unterbringung; HeimaufenthaltsG

              7) Erbrecht (Verlassenschaftsverfahren)

              8) Grundbuch

              9) Firmenbuch

            10) Eigentumsgemeinschaften; Wohnrecht

            11) Enteignung

            12) Sonstiges

    2) Jedenfalls unzulässiger Revisionsrekurs (Abs 2):    2) Jedenfalls unzulässiger Revisionsrekurs (Absatz 2,):

        a) Kostenpunkt

        b) Verfahrenshilfe

        c) Gebühren

        d) Sonstiges

    3) Entscheidungsgegenstand über/unter 30.000,-- Euro (Abs 3, 5); [bzw 20.000,--idF BGBl I 111/2003]    3) Entscheidungsgegenstand über/unter 30.000,-- Euro (Absatz 3, 5,); [bzw 20.000,--idF BGBl römisch eins 111/2003]

    4) Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur

        (Abs 4)        (Absatz 4,)

Informationen zu § 62 AußStrG 2005Informationen zu Paragraph 62, AußStrG 2005

Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu § 14 AußStrG (1854) (RS0102095) erstellt. Es kann daher vorkommen, dass zu einzelnen Punkten (derzeit) keine Rechtssätze existieren.Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu Paragraph 14, AußStrG (1854) (RS0102095) erstellt. Es kann daher vorkommen, dass zu einzelnen Punkten (derzeit) keine Rechtssätze existieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122710

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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