Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
Der Anspruch nach § 69 Abs 2 EheG ist gegenüber dem nach § 66 EheG insoferne"privilegiert", als sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen § 69 Abs 2 EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach § 94 ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe.Der Anspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG ist gegenüber dem nach Paragraph 66, EheG insoferne"privilegiert", als sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen Paragraph 69, Absatz 2, EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach Paragraph 94, ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106844Im RIS seit
02.09.1996Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023