RS OGH 2001/2/14 1Ob2266/96h; 7Ob303/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1996
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Norm

EheG §69 Abs2
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 69 Abs 2 EheG ist gegenüber dem nach § 66 EheG insoferne"privilegiert", als sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen § 69 Abs 2 EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach § 94 ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe.Der Anspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG ist gegenüber dem nach Paragraph 66, EheG insoferne"privilegiert", als sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen Paragraph 69, Absatz 2, EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach Paragraph 94, ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106844

Im RIS seit

02.09.1996

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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