Rechtssatz
Keine Konsumtion einer Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB durch (leichte) Körperverletzung nach § 83 StGB einerseits wegen der höheren Grundstrafdrohung des § 99 Abs 1 StGB, andrerseits weil Freiheitsentziehung nicht typische Begleiterscheinung einer Körperverletzung ist.Keine Konsumtion einer Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB durch (leichte) Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB einerseits wegen der höheren Grundstrafdrohung des Paragraph 99, Absatz eins, StGB, andrerseits weil Freiheitsentziehung nicht typische Begleiterscheinung einer Körperverletzung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106249Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00102_9600000_002