RS OGH 1996/9/24 14Os107/96 (14Os108/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

StGB §126 Abs1 Z5
StGB §129 Z2
  1. StGB § 126 heute
  2. StGB § 126 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 126 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 126 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 126 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 126 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Durch § 129 Z 2 StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossenDurch Paragraph 129, Ziffer 2, StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen

worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff

zu bewahren. Das Blockieren von Geldrückgabeladen öffentlicher

Telephonapparate durch den Täter, um sodann nach Wiederaufbrechen dieser Behältnisse die inzwischen eingefallenen Geldmünzen wegzunehmen, erfüllt diese Deliktsqualifikation daher nicht.

Ein solcher Vorgang ist aber - neben § 127 StGB - auch nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu beurteilen, weil durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der öffentlichen Fernmeldeanlage deren Funktion (zumindest abstrakt) beeinträchtigt wird.Ein solcher Vorgang ist aber - neben Paragraph 127, StGB - auch nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu beurteilen, weil durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der öffentlichen Fernmeldeanlage deren Funktion (zumindest abstrakt) beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 14 Os 107/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105922

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0140OS00107_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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