RS OGH 2023/7/4 5Ob2220/96y; 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob196/01m; 5Ob129/07t; 5Ob205/17h; 5Ob225/18a;

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Rechtssatz

Lagerräumen von nur einer Größe von 1,30 bis 6,53 Quadratmeter, bei denen es nach den Planunterlagen keineswegs gesichert ist, daß es sich hiebei überhaupt um baulich nach allen Seiten abgeschlossene Räume handelt, kommt nach der Verkehrsauffassung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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