RS OGH 2006/9/5 14Os144/96 (14Os153/96), 15Os93/01, 12Os98/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
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Norm

GRBG §1 Abs1
StPO §113
  1. StPO § 113 heute
  2. StPO § 113 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 113 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 113 gültig von 18.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 113 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 113 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Ein Beschwerdeführer, der eine Unverhältnismäßigkeit der Haft als Grundrechts- verletzung geltend machen will, hat dann, wenn diese Unverhältnismäßigkeit in einer (vom Untersuchungsrichter zu verantwortenden) Verfahrensverzögerung wurzelt, zunächst - dem Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) entsprechend - gemäß § 113 Abs 1 StPO die Ratskammer anzurufen. Auch in diesem Fall kann eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung der Ratskammer nur darin bestehen, den Untersuchungsrichter zu bestimmten, verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen zu veranlassen, gegebenenfalls auch nur die Tatsache der verschuldeten Verzögerung festzustellen (§ 113 Abs 2 StPO), nicht aber darin, die Untersuchungshaft selbst als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.Ein Beschwerdeführer, der eine Unverhältnismäßigkeit der Haft als Grundrechts- verletzung geltend machen will, hat dann, wenn diese Unverhältnismäßigkeit in einer (vom Untersuchungsrichter zu verantwortenden) Verfahrensverzögerung wurzelt, zunächst - dem Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) entsprechend - gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO die Ratskammer anzurufen. Auch in diesem Fall kann eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung der Ratskammer nur darin bestehen, den Untersuchungsrichter zu bestimmten, verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen zu veranlassen, gegebenenfalls auch nur die Tatsache der verschuldeten Verzögerung festzustellen (Paragraph 113, Absatz 2, StPO), nicht aber darin, die Untersuchungshaft selbst als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104958

Dokumentnummer

JJR_19960930_OGH0002_0140OS00144_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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