RS OGH 1996/9/30 14Os144/96 (14Os153/96), 15Os93/01, 12Os98/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
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Norm

GRBG §1 Abs1
StPO §113

Rechtssatz

Ein Beschwerdeführer, der eine Unverhältnismäßigkeit der Haft als Grundrechts- verletzung geltend machen will, hat dann, wenn diese Unverhältnismäßigkeit in einer (vom Untersuchungsrichter zu verantwortenden) Verfahrensverzögerung wurzelt, zunächst - dem Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) entsprechend - gemäß § 113 Abs 1 StPO die Ratskammer anzurufen. Auch in diesem Fall kann eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung der Ratskammer nur darin bestehen, den Untersuchungsrichter zu bestimmten, verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen zu veranlassen, gegebenenfalls auch nur die Tatsache der verschuldeten Verzögerung festzustellen (§ 113 Abs 2 StPO), nicht aber darin, die Untersuchungshaft selbst als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 144/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 14 Os 144/96
  • 15 Os 93/01
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 15 Os 93/01
    Auch
  • 12 Os 98/06p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2006 12 Os 98/06p
    Vgl auch; Beisatz: Zur Erfüllung des Gebotes der Erschöpfung des Instanzenzuges ist für die taugliche Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 193 Abs 1 StPO die vorherige Anrufung der Ratskammer unabdingbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104958

Dokumentnummer

JJR_19960930_OGH0002_0140OS00144_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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