RS OGH 1996/10/9 7Ob2170/96k, 6Ob42/02y, 5Ob17/09z, 5Ob288/08a, 9Ob57/08k, 5Ob181/16b, 5Ob213/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
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Norm

ABGB §1096 A1
WGG 1979 §14a
WGG 1979 §14c
MRG §3

Rechtssatz

Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2170/96k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k
  • 6 Ob 42/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y
    Vgl; nur: Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. (T1)
    Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände (hier: Kühlschrank). (T2)
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Erhaltung des Bestandobjekts ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T3)
    Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 57/08k
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
    Auch
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 213/18m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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