RS OGH 2022/8/29 5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob51/99g; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob109/03w; 5Ob261/07d;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ABGB §825 A
ABGB §829
GBG §10
WEG 1975 §3
WEG 2002 §9
WEG 2002 §52 Abs1 Z1
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile.Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 425, 431, ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (Paragraph 424, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile.

Entscheidungstexte

  • RS0106054">5 Ob 2298/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
  • RS0106054">5 Ob 213/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
    Vgl; nur: Die Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T1)
  • RS0106054">5 Ob 51/99g
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 51/99g
    nur: Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T2)
    Beisatz: Die Berichtigung der Miteigentumsanteile im Grundbuch erfordert einen eigenen Titel (etwa einen neu abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag). (T3)
    Beisatz: Ein Beschluss, mit dem eine dem § 1 Abs 3 WEG aF (jetzt § 1 Abs 4 WEG) widersprechende Nutzwertfestsetzung korrigiert wurde, kann den für die bücherliche Einverleibung geänderter (Mit-)Eigentumsverhältnisse erforderlichen Titel nicht ersetzen. (T4)
  • RS0106054">5 Ob 272/00m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 272/00m
    Auch; nur: Die Änderung der Nutzwerte ist selbst rechtsgrundabhängig, bildet also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen. (T5)
  • RS0106054">5 Ob 176/01w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 176/01w
    nur: Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. (T6)
    nur T5
  • RS0106054">5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Auch; nur T1; Beisatz: In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. (T7)
    Veröff: SZ 2003/157
  • RS0106054">5 Ob 261/07d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 261/07d
    Vgl; Beisatz: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit- und Wohnungseigentümer. (T8)
  • RS0106054">5 Ob 213/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 213/07w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • RS0106054">5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T9)
  • RS0106054">5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    Auch; Beisatz: Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (§ 10 GBG). (T10)
  • RS0106054">5 Ob 15/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
    Beis wie T3; Beis wie T9
  • RS0106054">5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren können zu einer Berichtigung nach § 136 GBG führen. (T11)
  • RS0106054">5 Ob 96/12x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Nutzwertneufestsetzung allein bewirkt keine Rechtsänderung und damit auch keine Änderung der Miteigentumsanteile. (T12)
  • RS0106054">5 Ob 113/13y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 113/13y
    Vgl; Beisatz: Jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) bedarf zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. (T13)
  • RS0106054">5 Ob 76/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T13; Veröff: SZ 2013/125
  • RS0106054">5 Ob 152/13h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 152/13h
    Vgl auch; Beisatz: Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre. (T14)
  • RS0106054">5 Ob 139/17b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/148
  • RS0106054">5 Ob 147/17d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • RS0106054">5 Ob 234/20b
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 234/20b
    vgl; Beisatz wie T9
    Anm: Veröff: SZ 2021/57
  • RS0106054">5 Ob 122/22k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 122/22k
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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