Norm
StPO §281 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen.Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106091Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024