RS OGH 2018/9/26 4Ob2329/96w, 2Ob11/08v, 6Ob166/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ABGB §879 Abs1 CI
ABGB §879 Abs1 CIIs
ImmMV §9
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ImmMV § 9 gültig von 01.08.1978 bis 28.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Vergütung vorsehen, wenn einer der dort - taxativ aufgezählten - Fälle vorliegt. Die Vertragsbestimmung, dass dann, wenn dem Auftraggeber ein vom Vermittler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt ist, er dies unverzüglich dem Vermittler mitzuteilen hat, widrigenfalls die Anbotstellung als anerkannt gilt, fällt unter keinen der Tatbestände des § 9 ImmMV. Sie ist daher gesetzwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, da auch eine Verordnung Gesetz im materiellen Sinn ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Vergütung vorsehen, wenn einer der dort - taxativ aufgezählten - Fälle vorliegt. Die Vertragsbestimmung, dass dann, wenn dem Auftraggeber ein vom Vermittler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt ist, er dies unverzüglich dem Vermittler mitzuteilen hat, widrigenfalls die Anbotstellung als anerkannt gilt, fällt unter keinen der Tatbestände des Paragraph 9, ImmMV. Sie ist daher gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, da auch eine Verordnung Gesetz im materiellen Sinn ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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