Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Der als Ausnahme vom Grundsatz des § 258 Abs 1 StPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (§ 252 Abs 2 StPO) einverständliche Verzicht auf Verlesung solcher Schriftstücke, von deren Inhalt das Gericht und die Prozeßparteien Kenntnis hatten, begründete deren Verwertbarkeit als Beweismittel.Der als Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 258, Absatz eins, StPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) einverständliche Verzicht auf Verlesung solcher Schriftstücke, von deren Inhalt das Gericht und die Prozeßparteien Kenntnis hatten, begründete deren Verwertbarkeit als Beweismittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012