Norm
StPO §68 Abs1 Z1Rechtssatz
Umstände, die das Verhalten einer Person in einem Verfahren betreffen, sind den daran mitwirkenden Richtern nicht außerhalb ihrer Dienstverrichtung zur Kenntnis gelangt, sondern betreffen Wahrnehmungen im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit und vermögen deshalb den Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 1 StPO nicht herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105905Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0130OS00125_9600000_001