RS OGH 2010/11/17 6Ob2099/96m, 6Ob165/98b, 6Ob266/98f, 6Ob306/00v, 6Ob268/03k, 6Ob208/03m, 6Ob142/04

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Rechtssatz

Nach § 19 Abs 3 FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens abgelehnt wurde, ist daher jedenfalls unanfechtbar.Nach Paragraph 19, Absatz 3, FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens abgelehnt wurde, ist daher jedenfalls unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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