- RS0106908">1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
- RS0106908">1 Ob 13/98p
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer. (T1)
- RS0106908">6 Ob 80/98b
Auch
- RS0106908">1 Ob 145/98z
- RS0106908">1 Ob 6/00i
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles auf Ersatz des verursachten Schadens, auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen. (T2)
- RS0106908">4 Ob 245/00h
Auch
- RS0106908">9 Ob 111/02t
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. (T3)
- RS0106908">6 Ob 172/07y
Auch
- RS0106908">6 Ob 278/06k
Vgl; Beisatz: Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung. (T4)
- RS0106908">2 Ob 143/09g
Auch; Veröff: SZ 2010/67
- RS0106908">5 Ob 2/11x
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T5)
- RS0106908">1 Ob 185/12f
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
- RS0106908">1 Ob 7/13f
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 7/13f
Auch; Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)
- RS0106908">1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
- RS0106908">8 Ob 104/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
Auch; Beisatz: Das Klagebegehren der Servitutenklage geht je nach den Verhältnissen des Falles auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, weiters auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung gegen jeden Störer sowie schließlich auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer und allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. (T7)
- RS0106908">1 Ob 218/15p
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
Vgl
- RS0106908">3 Ob 116/16d
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 116/16d
Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T8)
- RS0106908">8 Ob 117/17i
Auch
- RS0106908">4 Ob 174/17t
Auch; Veröff: SZ 2017/120
- RS0106908">9 Ob 29/19h
Auch
- RS0106908">4 Ob 229/19h
nur T2; Beis wie T4
- RS0106908">6 Ob 76/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 76/25g
vgl
- RS0106908">1 Ob 83/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 83/25z
vgl