RS OGH 1996/11/28 2Ob73/95, 2Ob369/97x, 2Ob172/00h, 2Ob219/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
beobachten
merken

Norm

StVO §2 Z11
StVO §52 Z17a lita
StVO 68 Abs1

Rechtssatz

Bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 17a lit b StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 73/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 73/95
  • 2 Ob 369/97x
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 369/97x
    Ähnlich; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T1)
  • 2 Ob 172/00h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 172/00h
    Vgl aber; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T2) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T3)
  • 2 Ob 219/05b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 219/05b
    Auch; Beisatz: Selbst aus der Kennzeichnung eines Geh- und Radweges in nur einer Richtung sind nicht Rückschlüsse auf die zulässige Fahrtrichtung möglich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105938

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0020OB00073_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten