RS OGH 2010/4/21 15Os181/95, 11Os96/98, 15Os86/99, 15Os131/99, 13Os169/99, 14Os136/07t, 15Os187/09b

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Rechtssatz

Dem zwingenden Gebot des § 365 Abs 2 StPO wird schon dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht.Dem zwingenden Gebot des Paragraph 365, Absatz 2, StPO wird schon dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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