RS OGH 1996/11/28 15Os181/95, 11Os96/98, 15Os86/99, 15Os131/99, 13Os169/99, 14Os136/07t, 15Os187/09b

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Norm

StPO §365 Abs2

Rechtssatz

Dem zwingenden Gebot des § 365 Abs 2 StPO wird schon dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 181/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95
  • 11 Os 96/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 96/98
    Vgl; Beisatz: Die Tatsache, dass dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlussvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T1)
  • 15 Os 86/99
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 86/99
  • 15 Os 131/99
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 15 Os 131/99
  • 13 Os 169/99
    Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 169/99
  • 14 Os 136/07t
    Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 136/07t
    Auch; Beisatz: Hier wurde dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten zum Privatbeteiligtenbegehren durch eine Stellungnahme des Verteidigers im Schlussvortrag, der sich der Angeklagte anschloss, Genüge getan. (T2)
  • 15 Os 187/09b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 15 Os 187/09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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