RS OGH 1996/12/5 15Os97/96

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

StPO §427 Abs2

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob ohne persönliche Vernehmung des Angeklagten (vor dem Schöffengericht) eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist (§ 427 Abs 2 StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes (arg.: "erachtet") überlassen. Wird sie vom Gericht (wie vorliegend) bejaht, so kann sich der flüchtige Angeklagte nicht für beschwert erachten. Die Ausübung dieses Ermessens steht im übrigen nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern lediglich eine Verletzung des § 427 Abs 1 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106205

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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