RS OGH 1996/12/5 15Os97/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

StPO §427 Abs2
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob ohne persönliche Vernehmung des Angeklagten (vor dem Schöffengericht) eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist (§ 427 Abs 2 StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes (arg.: "erachtet") überlassen. Wird sie vom Gericht (wie vorliegend) bejaht, so kann sich der flüchtige Angeklagte nicht für beschwert erachten. Die Ausübung dieses Ermessens steht im übrigen nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern lediglich eine Verletzung des § 427 Abs 1 StPO.Die Beantwortung der Frage, ob ohne persönliche Vernehmung des Angeklagten (vor dem Schöffengericht) eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist (Paragraph 427, Absatz 2, StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes (arg.: "erachtet") überlassen. Wird sie vom Gericht (wie vorliegend) bejaht, so kann sich der flüchtige Angeklagte nicht für beschwert erachten. Die Ausübung dieses Ermessens steht im übrigen nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern lediglich eine Verletzung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106205

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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