Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das
3. WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. Auch § 46a Abs 3 MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.3. WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG zurückgegriffen werden. Auch Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106567Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02383_96V0000_003